Steuern
Erstattung von Fernabitur-Kosten
Der Staat versucht berufliche Weiterbildung zu begünstigen: Berufliche Umschulungen und berufsbegleitende Fortbildung können laut Bundesfinanzhof in unbegrenzter Höhe steuerlich abgesetzt werden.
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen für die berufliche Weiterbildung von Personen bei der jährlichen Steuererklärung absetzbar. Zu unterscheiden sind dabei Werbungskosten und die Sonderausgaben. Hinzu kommt der berufliche Status. Erhalten Teilnehmer von Fernlehrgängen finanzielle Leistungen nach dem SGB oder dem BAföG, kann jedoch nur die tatsächliche Eigenbelastung angerechnet werden.
Werbungskosten und Sonderausgaben
Sind Teilnehmer eines Fernlehrganges bereits berufstätig und bilden sich neben der Arbeitszeit beruflich weiter, können die Kosten des Fernlehrgangs in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Wird durch den Fernlehrgang ein neues Berufsfeld angestrebt, gelten die Aufwendungen als Lehrgangskosten und fallen bei einer Steuererklärung in den Bereich der Sonderausgaben.
Zusätzlich können auch Kosten für beispielsweise Prüfungsgebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten und Ausgaben für Arbeitsmittel steuerlich abgesetzt werden. Müssen Teilnehmer von Fernlehrgängen einen Kredit für die Weiterbildung aufnehmen, gibt es auch die Möglichkeit die dafür anstehenden Zinstilgungen steuerlich abzusetzen.
Beratungsstellen nutzen
In jedem Fall ist es ratsam die hauseigenen Beratungsstellen der Anbieter von Fernlehrgängen zu nutzen. Die Mitarbeiter der Weiterbildungseinrichtungen wissen immer noch am besten, welche finanziellen Fördermöglichkeiten es gibt und für welche Maßnahmen Rabatte oder Sonderkonditionen angeboten werden. Auch die Berater der Lohnsteuerstelle des jeweils zuständigen Finanzamtes können Fragen zu Werbungskosten und Sonderausgaben beantworten.
