Kindergeld
Fernabitur gilt als Berufsausbildung
Fernlernende und Fernabiturienten unter 27 Jahre haben nach § 32 des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld. Einem Urteil des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein zufolge gilt ein Fernabitur als Berufsausbildung.
Von Familienkassen wird das Fernabitur als gängige Ausbildungsform anerkannt. Im Gegensatz zum BAföG, ist die Regelung über den Erhalt von Kindergeld von derzeit monatlich 154 Euro klarer definiert. Teilnehmer eines Fernabitur-Lehrgangs haben in jedem Fall einen Anspruch auf Kindergeld sofern sie nicht älter als 27 Jahre sind und die Einkommensgrenze nicht überschreiten. Im letzten Jahr vor der Abiturprüfung kann unter bestimmten Umständen auch BAfög beantragt werden.
Gerichtlicher Beschluss zum Kindergeld
Aus einem Urteil des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein (Az. 3 K 254/06) geht hervor, dass sich ein Kind bis 27 Jahre, welches ein Fernabitur absolviert, im Status der Berufsausbildung befindet und somit Anspruch auf Kindergeld hat.
Während beim BAföG Richtlinien wie beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Wochenstunden des Fernlehrgangs ein zu halten sind, trifft das beim Kindergeld nicht zu. Teilnehmer an einem Fernabitur können die Lern- und Arbeitszeiten frei und selbständig bestimmen. Auch die BAföG-Bestimmungen zur schulischen Organisationsform von Fernabitur-Kursen, spielen beim Kindergeld keine Rolle.
Ausschlaggebend ist, „dass sich der Teilnehmer ernsthaft bemüht, das Lehrgangsziel zu erreichen.“, so der Beschluss des Finanzgerichtes. Somit haben Fernlehrgangs-Teilnehmer Anspruch auf Kindergeld so lange das Fernabitur andauert. Lediglich die Einkünfte des Kindes werden gegengerechnet, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird.
